Neue UV-GOÄ und Krankenhaus-Nebenkostentarif
ab dem 01.10.2017

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Neue UV-GOÄ und Krankenhaus-Nebenkostentarif ab dem 01.10.2017

Neue UV-GOÄ und Krankenhaus-Nebenkostentarif
ab dem 01.10.2017

Ab dem 01.10.2017 erhöhen sich die Gebühren der UV-GOÄ um 8%. Weitere Anpassungen von jeweils 3% sind für die kommenden Jahre ab dem 01.10.2018, 01.10.2019 und 01.10.2020 ebenfalls beschlossen. Die Weiteren beschlossenen Punkte finden Sie in unserer Übersicht:

  1. Nicht angepasst werden

    1. die Gutachtengebühren der Nummern 146-152, 160, 161 und 165 und die Schreibgebühren nach Nummer 190,
    2. die Gebühren für die Hautkrebsbehandlung der Nummern 570, 571, 575, 576, 577, 740a, 753, 754 und 757,
    3. die Zuschläge für das ambulante Operieren der Nummern 440, 441,442, 443, 444, 445, 446, 447, 448 (neu), 448a (neu), 449 sowie die ambulanten OP-Leistungen der Nummern 2005, 2010, 2031, 2060, 2073, 2105, 2339, 2347, 2348, 2353, 2381, 2382, 2403, 2404, 2405, 2801,
    4. die Gebühren für psychologische Testverfahren der Nummern 855-857,
    5. die Gebühren für Laboruntersuchungen des Teils M,
    6. die Gebühren der Besonderen Heilbehandlung für CT und MRT der Nummern 5369 bis 5380 (ausgenommen Nummern 5370a und 5377) und Nummern 5700 bis 5735 (ausgenommen Nummern 5732 und 5733): Hier werden zunächst nur die Gebühren für die Allgemeine Heilbehandlung angepasst, bis sie die Gebühren der Besonderen Heilbehandlung erreichen. Danach soll nicht mehr zwischen Allgemeiner und Besonderer Heilbehandlung unterschieden werden.

  2. Die Leistungsbeschreibungen und Gebühren für anästhesiologische Leistungen der Nummern 462 bis 477a werden ab 01.10.2017 gem. Anlage zu diesem Beschluss in die UV-GOÄ übernommen. Die Gebühren der Nummern 462 bis 476 sind von den Gebührenerhöhungen nach Nummer 1 ausgenommen. Die Nummern 450, 453, 460, 461, 462, 463. 470, 471, 472, 473, 474 und 475 in der bisherigen Fassung entfallen. Die Nummern 451, 452 und 469 bleiben unverändert und werden gem. Nummer 1 angepasst.

  3. In Teil B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen wird ab 01.10.2017 nach Nummer 19 folgende Nummer 19a eingefügt:„Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt“

    Gebühr Allgemeine Heilbehandlung: 13,41 € Gebühr Besondere Heilbehandlung: 16,70 €

  4. Vordrucke werden zum 01.04.2018 wie folgt geändert:

      1. Unter der Nummer 115 (bisher: Vordruck F 2100 – Zwischenbericht bei besonderer Heilbehandlung) wird der neue Vordruck F 2100 – Verlaufsbericht abgerechnet. Gleichzeitig wird die Nummer 134 (Vordruck F 2106 –Nachschaubericht) gestrichen.
      2. Die Gebühr der Nummer 137 (Vordruck F 1004 – Ergänzungsbericht Knie) wird mit 25,- € festgesetzt. Gleichzeitig tritt der vereinbarte neue Vordruck F 1004 in Kraft.
      3. Die Gebühr der Nummer 138 (Vordruck F 1006 – Ergänzungsbericht Schulter)wird ab mit 25,- € festgesetzt. Gleichzeitig entfällt der bisher unter dieser Nummer abgerechnete Ergänzungsbericht Stromunfall.
      4. Die Nummer 145 kann für Überweisungen nach §§ 26, 39 und 41 ÄV abgerechnet werden. Der bisher dafür zu verwendende Vordruck F 2900 entfällt.

    Die Gebühren der Nummern 137 und 138 sind von den Gebührenerhöhungen nach Nummer 1 ab dem 01.10.2018 ausgenommen.

  5. Die ab 01.10.2017 gültigen Gebühren können für alle Leistungen abgerechnet werden, die ab diesem Datum erbracht werden. Das gilt entsprechend für die später in Kraft tretenden Gebührenanpassungen.

  6. Allgemeine Gebührenerhöhungen können bis zum 30.09.2021 nicht gefordert werden. Der Anpassungsbedarf für einzelne Leistungen bleibt hiervon unberührt und kann von jeder Vertragspartei in die Ständige Gebührenkommission nach § 52 ÄV eingebracht werden. Soweit im Zeitraum bis zum 30.09.2021 eine neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Kraft tritt, nehmen die Vertragspartner Verhandlungen zu einer Übernahme in die UV-GOÄ unter Beachtung des Beschlusses zu Nummer 1 auf.

  7. Es besteht Einigung darüber, dass nach Ablauf der linearen Anpassung nach Nummer 1 zeitnah über ein geregeltes Verfahren für kontinuierliche Anpassungen der Gebühren der UV-GOÄ verhandelt wird.

Quelle:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Weitere Informationen:
UV-GOÄ 2017 mit Krankenhaus-Nebenkostentarif, Stand: 01.11.2017

DMS-Kontrolle – Durchblutung, Motorik und Sensibilität

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Die DMS-Kontrolle ist ein Untersuchungsverfahren

DMS-Kontrolle - Durchblutung, Motorik und Sensibilität

Die DMS-Kontrolle ist ein Untersuchungsverfahren, das die schnelle Überprüfung der Leitungsbahnen nach Extremitätentraumen ermöglicht. Die Abkürzung DMS steht für Durchblutung, Motorik und Sensibilität.

Eine "orientierende neurologische Untersuchung" (Durchblutung, Motorik und Sensibilität) ist nichts anderes als eine symptombezogene Untersuchung und kann somit mit der GOÄ 5 und dem Zusatz „DMS“ abgerechnet werden oder alternativ auch mit GOÄ 800 jedoch nur mit dem 1,0-fachen Satz und ebenfalls mit dem Zusatz „DMS“.

Verjährung und Verwirkung von ärztlichen Honorarforderungen

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Verjährung und Verwirkung von ärztlichen Honorarforderungen

Verjährung und Verwirkung von ärztlichen Honorarforderungen

Verjährung:

In der Regel ist die Erteilung einer Rechnung zwar keine Fälligkeitsvoraussetzung und der Anspruch ist fällig und entstanden, wenn der Gläubiger die Rechnung hätte erteilen können. Ausnahmsweise ist der Zugang einer ärztlichen Honorarrechnung jedoch Fälligkeitsvoraussetzung, wenn Sondervorschriften dies bestimmen. Eine solche Sondervorschrift ist § 12 II GOÄ. Wird keine Rechnung erteilt, sind die unter diese Regelung fallenden Forderungen unverjährbar (vergl. Palandt § 199, Rz 5 ff.).

Verwirkung:

Wird dem Versicherten/Patienten nach der Behandlung eine Honorarrechnung erst Jahre später erteilt, läuft der Arzt Gefahr, dass die Honorarforderung zwar nicht verjährt, aber verwirkt sein kann. Eine Verwirkung der Honorarforderung ist dann anzunehmen, wenn diese vom Arzt über einen längeren Zeitraum nicht erstellt wurde und der Versicherte/Patient aus dem Verhalten des Arztes schließen kann, dass dieser seine Forderung nicht mehr geltend machen wird.

Um eine Verjährung bzw. Verwirkung der Honorarforderung zu vermeiden empfehlen wir, die Rechnungen zeitnah am besten quartalsweise zu erstellen.

GOÄ – Was gibt es Neues?

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GOÄ - Was gibt es Neues?

GOÄ – Was gibt es Neues?

2. Ostbayerischer urologischer Dialog in Kooperation mit dem Oberpfälzer Urologen e. V.

Thema: „Urologische Versorgung zwischen Wunsch und Wirklichkeit“

Zum 2. Ostbayerischen urologischen Dialog lädt die Solution akademie GmbH wieder interessierte Fachärzte und medizinische Angestellte. Die Fortbildungsveranstaltung dient auch dem intensiven Austausch zwischen urologischen Kollegen. Beleuchtet werden wichtige praktische Probleme und kritische Themen der Urologie. Als Ergänzung wird jeder Beitrag von einem Diskutanten aus der Praxis begleitet.

Michael Kristen vom maz – Medizinisches Abrechnungszentrum Regensburg unterstützt die Veranstaltung mit seinem Beitrag zum Thema „GOÄ – Was gibt es Neues?“.

22. Juli 2016 in Aumbach

Veranstaltungsbeginn: 14.00 Uhr
Veranstaltungsende: 19.15 Uhr

Tagungsstätte:
Jagawirt zu Aumbach
Aumbach 117
93191 Rettenbach

Beitrag: „GOÄ – Was gibt es Neues?“
Referenten: Herr Michael Kristen
Diskutant: Frau Dr. med. Götz

Anmeldung:
Per E-Mail: beate.dehning@solution-akademie.de
Per Telefon: 05194 - 974490
www.solution-akademie.de

Aktuelle Neuigkeiten zur GOÄ

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GOÄ-Novellierung 2016

Aktu­elle Neu­ig­kei­ten zur GOÄ

Im Bereich GOÄ finden Sie grundsätzliche Informationen zur GOÄ und den Abrechnungsmodalitäten. Zusätzlich erfahren Sie hier, was Sie bei der Abrechnung bestimmter Ziffern dringend beachten sollten. Noch detaillierte Informationen erhalten Sie in unseren – für unsere Partner kostenlosen – Abrechnungsseminaren, bei denen wir gerne Ihre Fragen rund um die GOÄ beantworten. Wir würden uns freuen, Sie dort begrüßen zu dürfen.

GOÄ 417 – „Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse“

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GOÄ 417 – „Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse“

GOÄ 417 – „Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse“

Kann ich die Leistung steigern, wenn links und rechts untersucht wird? Wie verhalte ich mich, wenn zusätzlich eine Volumenbestimmung/Vermessung durchgeführt wird? Antworten hierzu erhalten Sie in unseren Abrechnungsseminaren.

Notarzt

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Notarzt

Notarzt

Mit welchen GOÄ Ziffern können Notarzteinsätze abgebildet werden. Wie sieht es mit der An- und Abfahrt zum Einsatzort aus wenn Sie nicht mit Ihrem eigenen PKW fahren. Welche Zuschläge sind abrechnungsfähig? Wie kann ich die Atemmaske abrechnen? Kann die GOÄ 800 in solchen Fällen mehrfach berechnet werden? Wie sieht es mit der Mehrfachberechnung der GOÄ 602 aus? Kann GOÄ 60 in Kombination mit GOÄ 55 abgerechnet werden und das auch mehr als einmal? Auf all diese Fragen erhalten Sie in unseren Abrechnungsseminaren wertvolle Antworten.

GOÄ 5733 – „Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion“. Ist diese Leistung auch abrechenbar bei Ultraschalluntersuchungen?

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GOÄ 5733 – „Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion“. Ist diese Leistung auch abrechenbar bei Ultraschalluntersuchungen?

GOÄ 5733 – „Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion“. Ist diese Leistung auch abrechenbar bei Ultraschalluntersuchungen?

Grundsätzlich ja. Einige Versicherungen streichen jedoch diese Leistung. Wie Sie dennoch Ihre Leistung vergütet bekommen ist durch eine gezielte Begründung möglich. Hierzu ist bereits ein Gerichtsurteil ansässig. Weitere Informationen erhalten Sie in unseren Abrechnungsseminaren.