maz goes green – unser Einsatz für mehr Nachhaltigkeit im Unternehmen

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maz goes green – unser Einsatz für mehr Nachhaltigkeit im Unternehmen

maz goes green – unser Einsatz für mehr Nachhaltigkeit im Unternehmen

Nachhaltigkeit ist eines der wichtigen Schlagworte unserer Zeit. Und auch wir haben es uns zum Ziel gesetzt, möglichst viele unserer Arbeitsprozesse so umweltfreundlich wie möglich zu gestalten.

Der Umwelt zuliebe versenden wir unsere Briefe seit Anfang 2022 ausschließlich per E-Post und unterstützen damit das Umweltschutzprogramm GoGreen Plus von DHL. Die beim Transport freigesetzten Emissionen werden dabei exakt gemessen und durch die Unterstützung von internationalen Umwelt- und Klimaprojekten ausgeglichen. So konnten wir im vergangenen Jahr 439 kg CO2 einsparen.

Auf unserem Weg zu mehr Nachhaltigkeit haben wir in den vergangenen Jahren mit vielen grünen Umbaumaßnahmen bereits wichtige Schritte getan: Um umweltschonend Strom und Warmwasser zu erzeugen, sind wir auf eine Solarthermie- und Photovoltaikanlage sowie eine Pelletheizung umgestiegen.
In der kalten Jahreszeit nutzen wir die kontrolliert abgeführte Abwärme unserer Server zur Gebäudewärmung, im Sommer führen wir über einen Erdkollektor kühle Luft zu, so können wir gänzlich auf die Nutzung einer Klimaanlage verzichten. Darüber hinaus haben wir unseren Fuhrpark mittlerweile zu 100 % auf E-Autos umgestellt.

Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund
Michael Kristen
Geschäftsführer

Geänderte Hygienepauschale ab dem 01.01.2022 bis zum 31.03.2022

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Abrechnungsempfehlungen für Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Geänderte Hygienepauschale ab dem 01.01.2022 bis zum 31.03.2022

GOÄ Nr. 383 analog zum 2,3-fachen Satz

Die Bundesärztekammer hat sich mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostengträgern auf eine erneute Verlängerung der Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie geeinigt. Dabei haben die Kostenerstatter einer Verlängerung der sogenannten Hygieneziffer nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass künftig auf Grundlage der GOÄ Nr. 383 analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) abgerechnet wird, heißt es von der Bundesärztekammer.

Hierzu können Sie folgenden Text bei Ziffer 383 analog verwenden:

„Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“

Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.

Hier gelangen Sie zu den Erläuterungen der Bundesärztekammer: Artikel lesen

Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund
Michael Kristen
Geschäftsführer

Abrechnung der persönlichen Schutzausrüstung neben GOÄ 245 analog, erhöhte Hygienemaßnahmen

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Abrechnungsempfehlungen für Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Abrechnung der persönlichen Schutzausrüstung neben GOÄ 245 analog, erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Die Nr. 245 GOÄ analog dient der Abrechnung der Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Daneben ist der Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ möglich, sofern es sich um Material handelt, das mit einer einmaligen Anwendung verbraucht und dessen Berechnung nicht nach § 10 Abs. 2 GOÄ ausgeschlossen ist, wie z. B. Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe.

Bezüglich der Deklarierung in der Rechnung verweisen wir auf § 12 Abs. 2 Satz 5 GOÄ. Danach muss die Rechnung insbesondere enthalten: bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 €, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

Bitte beachten Sie, dass ein käuflicher Nachweis bezüglich Anfragen von Leistungserstattern vorsorglich bereitgehalten wird.

Abrechnungsempfehlungen für Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

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Abrechnungsempfehlungen für Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Abrechnungsempfehlungen für Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

GOÄ-Hygienepauschale nach GOÄ 245 analog bis zum 31.12.2021

Die Bundesärztekammer bietet Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie.

Die Bundesärztekammer bietet Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie.

In diesem Beitrag erhalten Sie wesentliche Informationen zur Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen, psychotherapeutischer Leistung per Videoübertragung und längerer pandemiebedingter Telefonate.

Hierbei werden die Voraussetzungen für die Berechnungen und konkrete Abrechnungsempfehlungen gegeben.

Hier gelangen Sie zu den Erläuterungen der Bundesärztekammer: Artikel lesen

Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund
Michael Kristen
Geschäftsführer

Wir sind weiterhin für Sie da!

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Wir sind für Sie da

Wir sind für Sie da!

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dieser für uns alle ungewohnten Zeit wende ich mich an Sie, um Ihnen mitzuteilen, dass wir Ihnen auch weiterhin wie gewohnt zur Verfügung stehen.

Unsere Arbeitsplätze haben wir in Homeoffices ausgelagert, um das Infektionsrisiko untereinander auszuschalten.
Dadurch bleiben wir weiterhin Ihr zuverlässiger Partner, jetzt und auch in Zukunft.

Wir bitten Sie dennoch um Verständnis, dass die telefonische Erreichbarkeit der Zentrale (0941-280 922-0) oder der einzelnen Mitarbeiter mit deren Durchwahlen nicht immer perfekt sein kann. Wenn Sie uns nicht gleich erreichen, bitten wir Sie, dass Sie Ihr Anliegen auf den zentralen Anrufbeantworter hinterlassen. Hier ist gewährleistet, dass dieser zeitnah abgehört wird und wir uns dann umgehend bei Ihnen melden. Per E-Mail oder auf dem Postweg sind wir uneingeschränkt erreichbar.

Ich wünsche Ihnen viel Gesundheit und alles Gute für Sie, Ihrem Team und Ihren Liebsten.

Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund
Michael Kristen
Geschäftsführer

Leichenschau neu honoriert

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Leichenschau neu honoriert

Leichenschau neu honoriert

Eine vorläufige Leichenschau – die bisher „gratis“ erbracht werden musste – kann nun nach der neuen Nr. 100 GOÄ mit 110,51 Euro berechnet werden. Aufgrund der zugrundeliegenden betriebswirtschaftlichen Kalkulation hat die Leistung eine Zeitvorgabe von 20 Minuten.

Beinhaltet sind in der Leistung das Aufsuchen des Toten (Hausbesuch), dessen Untersuchung sowie das Ausstellen einer vorläufigen Todesbescheinigung (gemäß landesrechtlicher Bestimmungen), ggf. inklusive eines Aktenstudiums bzw. der Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten. Insbesondere der Einschluss der Fahrzeit zum und vom Toten ist als Fortschritt zu sehen, denn dieser Aufwand wurde bisher ebenfalls überhaupt nicht vergütet.

Wer weniger Zeit braucht, setzt 60 % des Honorars an

Die endgültige Leichenschau nach der neuen Nr. 101 wird mit 165,77 Euro vergütet. Sie beinhaltet eine Zeitvorgabe von 40 Minuten, die ebenfalls die zuvor genannten Elemente wie insbesondere das Aufsuchen des Toten einschließt.

In Fällen, in denen diese Zeiten nicht eingehalten werden können, z.B. weil die Untersuchung der Leiche eines Patienten, den man zuvor über einen längeren Zeitraum palliativ behandelt hat, keinen solchen Zeitaufwand erfordert, können beide Leistungen nur mit 60 % des Honorars zum Ansatz gebracht werden. Bei der Nr. 101 wären das 66,31 Euro und bei der Nr. 101 exakt 99,46 Euro.

Wegegeld, Körperflüssigkeit – einiges bleibt wie gehabt

Auch neben den (neuen) Nrn. 100 und 101 kann Wegegeld berechnet werden. Unverändert sind auch die Leistungen nach den Nrn. 106 (Entnahme einer Körperflüssig­keit bei einem Toten), 107 (Bulbus­entnahme bei einem Toten), 108 (Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten) und 109 (Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten).

Neu ist dagegen die Möglichkeit des Zusatzes der Zuschläge zur Unzeit nach den Buchstaben F (Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen), G (Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen) und H (Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen). Und auch die Möglichkeit der Abrechnung eines Zuschlages nach Nr. 102 für den zusätzlichen Aufwand bei der Untersuchung einer unbekannten Leiche ist neu.

Der Ansatz der neuen Nr. 100 ist in erster Linie im Rahmen einer Leichenschau durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst, dann zumeist mit dem Zuschlag nach Nr. 102 (unbekannte Leiche), denkbar.

Eine Leichenschau bei hausärztlichen Patienten, die zuvor, oft lebenslang, betreut wurden, entspricht sicherlich weiterhin eher dem Leistungsansatz der endgültigen Leichenschau (bisher Nr. 100 GOÄ, 33,51 Euro bei 2,3-fachem Multiplikator).

In den bisher vorliegenden Abrechnungsbestimmungen ist zwar ein Ausschluss der neuen GOÄ-Positionen 100 und 101 nebeneinander nicht vorgesehen. Das dürfte allerdings in der endgültigen Fassung der Fall sein, wenn beide Leichenschauen durch denselben Arzt erbracht wurden.

Bereits jetzt ist festgelegt, dass die aufgezeigten Bewertungen den Einfachsatz darstellen, der nicht gesteigert werden kann. Das ist ein Kriterium, das in der neuen (Gesamt-)GOÄ durchgehend der Fall sein wird. Modifikationen bei der Leistungsabrechnung in Abhängigkeit von den Umständen und dem Zeitaufwand werden in der neuen Gebührenordnung grundsätzlich nicht mehr über Multiplikatoren, sondern – wie hier auch bei der Leichenschau – durch Zuschläge abgebildet werden.

Mögliche Abrechnungskonstellationen bei der Leichenschau nach dem neu gestalteten Abschnitt B VII. (Todesfeststellung) der GOÄ, in Kraft ab dem 1.1.2020

Leichenschau an einem Wochentag bei einem eigenen (bekannten) Toten um 21 Uhr:

GOÄ Legende Euro
101 eingehende Leichenschau 165,77
F Zuschlag 21 Uhr 15,15
mehr als zwei Kilometer bis zu fünf Kilometer bei Nacht (20 bis 8 Uhr) 10,23
Summe 191,15

(Vorläufige) Leichenschau im Ärztlichen Bereitschaftsdienst bei einer unbekannten Leiche am Wochenende um 23 Uhr:

GOÄ Legende Euro
100 vorläufige Leichenschau 110,51
H Zuschlag Sonntag 19,82
G Zuschlag 23 Uhr 26,23
102 Zuschlag unbekannte Leiche 27,63
mehr als zwei Kilometer bis zu fünf Kilometer bei Nacht (20 bis 8 Uhr) 10,23
Summe 194,42

Quelle:
Medical Tribune Verlagsgesellschaft mbH
https://www.medical-tribune.de/praxis-und-wirtschaft/abrechnung/artikel/leichenschau-ab-januar-2020-neu-honoriert/

Die „GOÄneu“ verschimmelt

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Die „GOÄneu“ verschimmelt

Die „GOÄneu“ verschimmelt

von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
Zum 01.01.2020 tritt die 5. Änderungsverordnung zur GOÄ in Kraft. Sie betrifft allerdings nur Leistungen im Zusammenhang mit der Leichenschau. Eine völlig neue GOÄ auf Grundlage des seit Jahren mit viel Aufwand von privater Krankenversicherung (PKV), Beihilfe und Bundesärztekammer (BÄK) ‒ und auch von Fachverbänden ‒ entwickelten Entwurfs der „GOÄneu“ ist nun aber auch offiziell in weite Ferne gerückt.

Fachbeitrag lesen

 

 

Ihr externer Datenschutzbeauftragte für Ihre Praxis

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Ihr externer Datenschutzbeauftragte für Ihre Praxis

Ihr externer Datenschutzbeauftragte für Ihre Praxis

Wenn Sie uns als externen Datenschutzbeauftragten bestellen, überwachen wir die Erfüllung aller datenschutzrechtlichen Belange in Ihrer Praxis. Im engen Austausch mit der Praxisleitung werden alle relevanten Prozesse begutachtet und gegebenenfalls optimiert. Als Ihr externer Datenschutzbeauftragter sind wir auch Ansprechpartner für Mitarbeiter und Betroffene. Wir begleiten kleine und große Praxen in allen Belangen rund um den Datenschutz und die Datensicherheit. Unsere Beratung basiert auf jahrelanger Erfahrung und erfolgt entsprechend der aktuell geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen. Dadurch sind Ihre Datenschutzbemühungen immer auf dem neusten Stand. Das bewahrt Sie vor den Folgen rechtlicher Auseinandersetzungen. Das Datenschutzmanagement umfasst bei uns zudem die Schulung und die Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter für den Datenschutz in Ihrer Praxis.

Sprechen Sie uns an – per Telefon, Fax oder E-Mail – wir informieren Sie gern.

Ihre Datenschutzbeauftragten:
Michael Kristen & Christian Baumann

EU-DSGVO bzw. DSGVO und das BDSG neu

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EU-DSGVO bzw. DSGVO und das BDSG neu

EU-DSGVO bzw. DSGVO und das BDSG neu

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO bzw. DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union. Sie hat zum Ziel, den Datenschutz in Europa zu vereinheitlichen und somit gleiche Datenschutzstandards für alle Mitgliedsstaaten zu schaffen. Die DSGVO tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Sie gibt den gesetzlichen Rahmen für den europäischen Datenschutz bindend vor. Allerdings werden die nationalen europäischen Gesetzgeber an einzelnen Stellen in der DSGVO ermächtigt, ergänzende oder ausfüllende eigene Regularien zu schaffen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) dient hierbei als Ergänzung zur EU Datenschutz-Grundverordnung. Es tritt zeitgleich mit dem DSGVO in Kraft. Das BDSG-neu ergänzt, konkretisiert und modifiziert die DSGVO. Es beinhaltet spezielle Regelungen unter anderem im Bereich Beschäftigtendatenschutz, für Scoring und Bonitätsauskünfte, Profiling sowie zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Haben Sie Fragen zum DSGVO oder zum BDSG-neu können Sie unseren Datenschutzexperten Herr Michael Kristen gerne konsultieren.

Neue UV-GOÄ und Krankenhaus-Nebenkostentarif
ab dem 01.10.2017

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Neue UV-GOÄ und Krankenhaus-Nebenkostentarif ab dem 01.10.2017

Neue UV-GOÄ und Krankenhaus-Nebenkostentarif
ab dem 01.10.2017

Ab dem 01.10.2017 erhöhen sich die Gebühren der UV-GOÄ um 8%. Weitere Anpassungen von jeweils 3% sind für die kommenden Jahre ab dem 01.10.2018, 01.10.2019 und 01.10.2020 ebenfalls beschlossen. Die Weiteren beschlossenen Punkte finden Sie in unserer Übersicht:

  1. Nicht angepasst werden

    1. die Gutachtengebühren der Nummern 146-152, 160, 161 und 165 und die Schreibgebühren nach Nummer 190,
    2. die Gebühren für die Hautkrebsbehandlung der Nummern 570, 571, 575, 576, 577, 740a, 753, 754 und 757,
    3. die Zuschläge für das ambulante Operieren der Nummern 440, 441,442, 443, 444, 445, 446, 447, 448 (neu), 448a (neu), 449 sowie die ambulanten OP-Leistungen der Nummern 2005, 2010, 2031, 2060, 2073, 2105, 2339, 2347, 2348, 2353, 2381, 2382, 2403, 2404, 2405, 2801,
    4. die Gebühren für psychologische Testverfahren der Nummern 855-857,
    5. die Gebühren für Laboruntersuchungen des Teils M,
    6. die Gebühren der Besonderen Heilbehandlung für CT und MRT der Nummern 5369 bis 5380 (ausgenommen Nummern 5370a und 5377) und Nummern 5700 bis 5735 (ausgenommen Nummern 5732 und 5733): Hier werden zunächst nur die Gebühren für die Allgemeine Heilbehandlung angepasst, bis sie die Gebühren der Besonderen Heilbehandlung erreichen. Danach soll nicht mehr zwischen Allgemeiner und Besonderer Heilbehandlung unterschieden werden.

  2. Die Leistungsbeschreibungen und Gebühren für anästhesiologische Leistungen der Nummern 462 bis 477a werden ab 01.10.2017 gem. Anlage zu diesem Beschluss in die UV-GOÄ übernommen. Die Gebühren der Nummern 462 bis 476 sind von den Gebührenerhöhungen nach Nummer 1 ausgenommen. Die Nummern 450, 453, 460, 461, 462, 463. 470, 471, 472, 473, 474 und 475 in der bisherigen Fassung entfallen. Die Nummern 451, 452 und 469 bleiben unverändert und werden gem. Nummer 1 angepasst.

  3. In Teil B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen wird ab 01.10.2017 nach Nummer 19 folgende Nummer 19a eingefügt:„Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt“

    Gebühr Allgemeine Heilbehandlung: 13,41 € Gebühr Besondere Heilbehandlung: 16,70 €

  4. Vordrucke werden zum 01.04.2018 wie folgt geändert:

      1. Unter der Nummer 115 (bisher: Vordruck F 2100 – Zwischenbericht bei besonderer Heilbehandlung) wird der neue Vordruck F 2100 – Verlaufsbericht abgerechnet. Gleichzeitig wird die Nummer 134 (Vordruck F 2106 –Nachschaubericht) gestrichen.
      2. Die Gebühr der Nummer 137 (Vordruck F 1004 – Ergänzungsbericht Knie) wird mit 25,- € festgesetzt. Gleichzeitig tritt der vereinbarte neue Vordruck F 1004 in Kraft.
      3. Die Gebühr der Nummer 138 (Vordruck F 1006 – Ergänzungsbericht Schulter)wird ab mit 25,- € festgesetzt. Gleichzeitig entfällt der bisher unter dieser Nummer abgerechnete Ergänzungsbericht Stromunfall.
      4. Die Nummer 145 kann für Überweisungen nach §§ 26, 39 und 41 ÄV abgerechnet werden. Der bisher dafür zu verwendende Vordruck F 2900 entfällt.

    Die Gebühren der Nummern 137 und 138 sind von den Gebührenerhöhungen nach Nummer 1 ab dem 01.10.2018 ausgenommen.

  5. Die ab 01.10.2017 gültigen Gebühren können für alle Leistungen abgerechnet werden, die ab diesem Datum erbracht werden. Das gilt entsprechend für die später in Kraft tretenden Gebührenanpassungen.

  6. Allgemeine Gebührenerhöhungen können bis zum 30.09.2021 nicht gefordert werden. Der Anpassungsbedarf für einzelne Leistungen bleibt hiervon unberührt und kann von jeder Vertragspartei in die Ständige Gebührenkommission nach § 52 ÄV eingebracht werden. Soweit im Zeitraum bis zum 30.09.2021 eine neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Kraft tritt, nehmen die Vertragspartner Verhandlungen zu einer Übernahme in die UV-GOÄ unter Beachtung des Beschlusses zu Nummer 1 auf.

  7. Es besteht Einigung darüber, dass nach Ablauf der linearen Anpassung nach Nummer 1 zeitnah über ein geregeltes Verfahren für kontinuierliche Anpassungen der Gebühren der UV-GOÄ verhandelt wird.

Quelle:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Weitere Informationen:
UV-GOÄ 2017 mit Krankenhaus-Nebenkostentarif, Stand: 01.11.2017