Abrechnung der persönlichen Schutzausrüstung neben GOÄ 245 analog, erhöhte Hygienemaßnahmen

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Abrechnungsempfehlungen für Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Abrechnung der persönlichen Schutzausrüstung neben GOÄ 245 analog, erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Die Nr. 245 GOÄ analog dient der Abrechnung der Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Daneben ist der Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ möglich, sofern es sich um Material handelt, das mit einer einmaligen Anwendung verbraucht und dessen Berechnung nicht nach § 10 Abs. 2 GOÄ ausgeschlossen ist, wie z. B. Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe.

Bezüglich der Deklarierung in der Rechnung verweisen wir auf § 12 Abs. 2 Satz 5 GOÄ. Danach muss die Rechnung insbesondere enthalten: bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 €, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

Bitte beachten Sie, dass ein käuflicher Nachweis bezüglich Anfragen von Leistungserstattern vorsorglich bereitgehalten wird.