Geänderte Hygienepauschale ab dem 01.01.2022 bis zum 31.03.2022

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Abrechnungsempfehlungen für Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Geänderte Hygienepauschale ab dem 01.01.2022 bis zum 31.03.2022

GOÄ Nr. 383 analog zum 2,3-fachen Satz

Die Bundesärztekammer hat sich mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostengträgern auf eine erneute Verlängerung der Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie geeinigt. Dabei haben die Kostenerstatter einer Verlängerung der sogenannten Hygieneziffer nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass künftig auf Grundlage der GOÄ Nr. 383 analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) abgerechnet wird, heißt es von der Bundesärztekammer.

Hierzu können Sie folgenden Text bei Ziffer 383 analog verwenden:

„Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“

Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.

Hier gelangen Sie zu den Erläuterungen der Bundesärztekammer: Artikel lesen

Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund
Michael Kristen
Geschäftsführer