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Verjährung und Verwirkung von ärztlichen Honorarforderungen
Verjährung und Verwirkung von ärztlichen Honorarforderungen
Verjährung:
In der Regel ist die Erteilung einer Rechnung zwar keine Fälligkeitsvoraussetzung und der Anspruch ist fällig und entstanden, wenn der Gläubiger die Rechnung hätte erteilen können. Ausnahmsweise ist der Zugang einer ärztlichen Honorarrechnung jedoch Fälligkeitsvoraussetzung, wenn Sondervorschriften dies bestimmen. Eine solche Sondervorschrift ist § 12 II GOÄ. Wird keine Rechnung erteilt, sind die unter diese Regelung fallenden Forderungen unverjährbar (vergl. Palandt § 199, Rz 5 ff.).
Verwirkung:
Wird dem Versicherten/Patienten nach der Behandlung eine Honorarrechnung erst Jahre später erteilt, läuft der Arzt Gefahr, dass die Honorarforderung zwar nicht verjährt, aber verwirkt sein kann. Eine Verwirkung der Honorarforderung ist dann anzunehmen, wenn diese vom Arzt über einen längeren Zeitraum nicht erstellt wurde und der Versicherte/Patient aus dem Verhalten des Arztes schließen kann, dass dieser seine Forderung nicht mehr geltend machen wird.
Um eine Verjährung bzw. Verwirkung der Honorarforderung zu vermeiden empfehlen wir, die Rechnungen zeitnah am besten quartalsweise zu erstellen.